Prüfungen finden in der Regel in einem Prüfungskorridor von ca. 2 bis maximal 4 Wochen nach Vorlesungsende des jeweiligen Semesters statt .

Alle wichtigen Informationen dazu werden Ihnen zu Beginn Ihres Studiums vermittelt. Außerdem wird Ihnen die Studien- und Prüfungsordnung ausgehändigt, in der Sie alle Regelungen zu diesem und anderen wichtigen Themen finden.

Die Einschreibung in ein Fachsemester gilt als Anmeldung zu den diesem Semester zugeordneten Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Abmeldung ist bis zu einer Frist (s.u.) möglich, empfiehlt sich aber nicht immer. Im Studierendensekretariat werden Sie dazu gerne persönlich beraten.

Die Teilnahme an Prüfungen ist nur mit Vorlage des Studierendenausweises oder ersatzweise einem Lichtbildausweis möglich.

Wichtige Hinweise zum Thema Prüfung mehr weniger

1 Anmeldung zu Prüfungen

1.1 Automatisch

zu allen regulär im Semester stattfindenden Prüfungen (§ 7 Abs. 2 StuPO)

1.2 Zu außerplanmäßigen Wiederholungsprüfungen

Antrag mit Formular im Studierendensekretariat bis zur Frist (Wintersemester: 30.11., Sommersemester 30.04.; vgl. § 19 Abs. 5 StuPO) 
Im Grundstudium wahren Sie damit die Möglichkeit eines Drittversuchs (vgl. Kapitel 7.1)

2 Rücktritt / Abmeldung von Prüfungen

2.1 Ohne Angabe von Gründen (= Abmeldung)

durch Abmeldung bis zur Frist (ein Tag vor Prüfung) mit Formular im Studierendensek-retariat (§ 7 Abs. 4 StuPO)
Vorsicht: Sie haben dann Fristüberschreitungen (s. Kapitel 11.1) evtl. selbst zu vertre-ten. Wir empfehlen deshalb keine Abmeldung im 1.+2. Semester!

2.2 Aus triftigem Grund (= Rücktritt)

Der Antrag muss unverzüglich (innerhalb von drei Tagen) im Studierendensekretariat gestellt werden (§ 17 Abs. 2 StuPO)
Triftige Gründe können z.B. sein: Krankheit, u.a.
Die vorgebrachten Gründe müssen glaubhaft gemacht werden (z.B. ärztl. Attest)
Der Rücktritt muss vom Prüfungsausschuss genehmigt werden
Rücktritt aufgrund Krankheit nur mit Formular (s. Homepage)

Wichtig: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus!

Hinweis: Chronische Erkrankungen, Dauerleiden, Prüfungsangst, Prüfungsstress u.Ä. sind im rechtlichen Sinne keine anerkennbaren Rücktrittsgründe

2.2.1 Vor der Prüfung

…mit Antrag und Begründung (s.o.)

2.2.2 Während der Prüfung

…möglich, wenn die Prüfungsunfähigkeit erst in der Prüfung auftritt oder bekannt wird. Sie erklären dann Ihre Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfer / der Prüferin oder der Aufsicht und begeben sich unmittelbar zum Arzt. (Antrag und Glaubhaftmachung mit Formular s.o.)

2.2.3 Nach der Prüfung

…nur bei verdeckter / unerkannter Prüfungsunfähigkeit möglich. Nachweis durch For-mular und ärztliches Gutachten. Insbesondere für einen Rücktritt nach Bekanntgabe des Ergebnisses (z.B. in Verbindung mit einem Härtefallantrag, s. Kapitel 8) liegen die Anfor-derungen an die Begründung und Glaubhaftmachung (Formular + Gutachten) hoch.

2.3 Nicht-Antreten von Prüfungen

Nicht-Antreten ohne Abmeldung oder Rücktritt führt zum Nichtbestehen der Prüfung (§ 17 Abs. 1 StuPO)

3 Nachteilsausgleich

Bei Behinderung, chronischer Erkrankung, anderer Muttersprachen oder ähnlichen Nachteilen in einer Prüfung kann beim Prüfungsausschuss ein Antrag auf Nachteilsaus-gleich gestellt werden (§ 8 Abs. 5+6 StuPO).
Ausgleichsmaßnahmen können z.B. sein:

  • Andere Prüfungsform (z. B. mündlich statt schriftlich wg. Sprache oder Schreibbe-hinderung durch gebrochenen Arm in Gips, etc.)
  • Längere Bearbeitungszeit (z.B. wg. Sprache, Lese-Rechtschreib-Schwäche, etc.)
  • Andere geeignete Maßnahmen (z.B. Schreiben am Notebook statt von Hand)

Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung

4 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

Antrag mit Formular bis zur Frist (Wintersemester: 30.11., Sommersemester 30.04.) vor der entsprechenden Prüfung: Formular (Homepage) mit geeigneten Nachweisen und Genehmigung von der betreffenden Fachdozentin / dem Fachdozenten an das Prü-fungsamt (§ 20 StuPO)
Keine Frist bei Anerkennung von Wahlpflicht-/Zusatzfächern
Für die Anerkennung von Leistungen, die nicht an einer Hochschule erbracht wurden, steht ein besonderes Formular zur Verfügung.

5 Rüge der Prüfung oder Prüfungsdurchführung

Bei der Prüfungsdurchführung können Störungen (z.B. Lärm, Hitze etc.) auftreten, die das Erbringen der Prüfungsleistung erschweren oder es werden Mängel der Prüfung selbst festgestellt (z.B. fehlende Unterlagen, falsche Angaben). Studierende können das bei der Aufsicht oder im Studierendensekretariat wie folgt rügen:

  1. In der Prüfung: Die Störung / der Mangel wird bei der Aufsicht gemeldet, damit nach Möglichkeit Abhilfe geschaffen werden, oder z.B. durch Verlängerung der Bearbei-tungszeit angemessen darauf reagiert werden kann. 
    Hinweis: Achten Sie darauf, dass die Rüge ins Prüfungsprotokoll aufgenommen wird.
  2. Unverzüglich nach der Prüfung: Die Rüge wird - möglichst durch mehrere Studie-rende - im Prüfungsamt zu Protokoll gegeben. 
    Hinweis: Unverzüglich bedeutet, ohne selbst verschuldete Verzögerung, also i.d.R. innerhalb von spätestens 3 Tagen
     

6 Prüfungseinsicht

Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen besteht innerhalb eines Jahres nach Able-gen der Prüfungsleistung (§ 36 StuPO); Antrag mit Formular (Homepage) im Studieren-densekretariat abzugeben

Terminvereinbarung mit der betroffenen Dozentin / dem betroffenen Dozenten

7 Wiederholung von Prüfungsleistungen

7.1 Wiederholungsmöglichkeiten

Es gibt grundsätzlich einen Wiederholungsversuch (Zweitversuch) für jede Prüfung (§ 19 Abs. 1 StuPO)

Außerdem können im gesamten Studium insgesamt maximal drei Prüfungen ohne An-trag ein zweites Mal wiederholt werden (Drittversuch).

Kein Drittversuch bei Praxissemester und Bachelorarbeit!

Maximal zwei Drittversuche im Grundstudium (§ 19 Abs. 2 StuPO) 
Vorsicht: Dazu ist im Grundstudium eine außerplanmäßige Anmeldung im unmittelbar auf den Erstversuch folgenden Semester notwendig (vgl. Kapitel 11.1)!
Hinweis: Der Drittversuch entspricht quasi einem genehmigten Härtefallantrag (s. Kapi-tel 8) ohne Antrag und Begründung und soll den Stress in der Wiederholungsprüfung reduzieren.

7.2 Termin

7.2.1 Reguläre Wiederholungsprüfung

…zum nächsten regulär angebotenen Termin (z.B. Prüfung des Wintersemesters im nächsten Wintersemester; Ausnahme: Praxissemester; § 19 Abs. 4 StuPO)

7.2.2 Außerplanmäßige Wiederholungsprüfung

…auf Antrag mit Formular in jedem Semester bis zur Frist (Wintersemester: 30.11., Sommersemester 30.04.; Ausnahme: z.B. vegetationsbedingte Einschränkungen) vgl. Kapitel 1.2 (§ 19 Abs. 5 StuPO)

7.3 Nicht-Antreten einer Wiederholungsprüfung

Nicht-Antreten der Wiederholungsprüfung führt zum endgültigen Nicht-Bestehen der Prüfung und zum Verlust des Prüfungsanspruchs (§ 19 Abs. 6 StuPO)

8 Härtefallantrag

Genehmigung eines Drittversuchs durch den Prüfungsausschuss (§ 19 Abs. 7 StuPO)
Voraussetzungen:

  • der Nachweis einer nicht selbst zu vertretenden, außergewöhnlichen Behinderung in der Wiederholungsprüfung (s. Kapitel 2.2.3)
  • die bisherigen Studienleistungen lassen einen erfolgreichen Abschluss des Studi-ums erwarten
  • der Antrag wurde unverzüglich (Innerhalb von drei Tagen) nach Bekanntgabe der Note in RoSi gestellt

Sie stellen den Härtefallantrag an den Prüfungsausschuss

Hinweis: es gibt keinen Viertversuch (vgl. Kapitel 7.1)! Härtefallantrag nur bei nicht be-standenem Zweitversuch möglich!

9 Rückstufung

Sie dürfen Prüfungen des Hauptstudiums nur ablegen, wenn Sie aus dem Grundstu-dium höchstens 4 offene Leistungen haben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 StuPO)

Konsequenz: Ab 5 offenen Leistungen werden Sie automatisch nach dem 2. Semester in das 1. Semester zurückgestuft

Vorsicht: Das bedeutet keine Fristverlängerung der in § 6 Abs. 3 StuPO festgesetzten Fristen (s. Kapitel 11.1)!

10 Abgabefristen

10.1 Studienarbeiten, Berichte, etc.

Terminsetzung durch Dozierende: Abgabe bis zum vereinbarten Termin (§ 17 Abs. 1 StuPO)

Keine Terminsetzung der Dozierenden: Abgabefrist ist der letzte Tag im Semester (28./29.2. bzw. 31.8.)

Vorsicht: verspätet abgegebene Leistungen müssen mit „nicht ausreichend“ (5,0) be-wertet werden (§ 17 Abs. 1 StuPO)

Hinweis: IT-technische Probleme haben Sie selbst zu vertreten. Tragen Sie deshalb besondere Sorgfalt mit Datensicherung und Zeitmanagement.

10.2 Bachelorarbeit

Die Abgabefrist wird mit Schreiben der Hochschule festgesetzt (§ 30 Abs. 3 StuPO) 
Auf Antrag kann die Bearbeitungsfrist unter bestimmten Umständen verlängert werden (§ 30 Abs. 5 StuPO).

Stand: 15.11.2024

Wichtige Termine und Fristen mehrweniger

  • Abmeldung von regulären Prüfungsleistungen:    
    Im Winter-/Sommersemester bis Tag vor der Prüfung.   
    Anträge samt Nachweisen beim Prüfungsamt abgeben.
  • Anerkennung von Prüfungsleistungen / Antrag auf Nachteilsausgleich / Anmeldung für nicht regulär angebotene Prüfungen / Wiederholungsprüfungen:       
    Im Wintersemester bis 30. November.       
    Im Sommersemester bis 30. April.   
    Achtung: Es handelt sich hierbei um eine Ausschlußfrist! Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich!
  • Meldung über Auslandsaufenthalt mit Prüfungsabmeldung:
    Im Wintersemester bis Vorlesungsende WiSe.    
    Im Sommersemester bis Vorlesungsende SoSe.
Formulare

Infoseite der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) - „AN! Anerkennung und Anrechnung im Studium“ mehrweniger

StuPo / Modulhandbuch mehrweniger

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