Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://www.hs-rottenburg.net/ 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseiten sind nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG    

  • Nicht-Text-Inhalt (9.1.1.1)
    Inhalte, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich beispielsweise blinde Menschen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Info und Beziehungen (9.1.3.1)
    Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Kontrast (Minimum) (9.1.4.3 )
    Damit Texte auch von sehbehinderten Menschen gut wahrgenommen werden können, müssen sie über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen. Dies ist bei Schriftgrößen unter 24 Pixel (beziehungsweise 18,7 Pixel bei fetter Schrift) bei einem Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 oder größer der Fall. Bei größeren Schriften muss das Kontrastverhältnis 3 zu 1 oder größer betragen.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Tastatur (9.2.1.1)
    Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte müssen auch ohne Computermaus oder Touchscreen-Eingabe (sogenannte Hand-Auge-Koordination), d. h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen die Bedienung.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Pausieren, stoppen, ausblenden (9.2.2.2)
    Inhalte, die sich bewegen, blinken oder automatisch scrollen, dürfen nicht vorhanden sein. Falls sie vorhanden sind, müssen sie spätestens nach 5 Sekunden selbsttätig stoppen oder es muss eine Möglichkeit geben, die Bewegung/das Blinken/das Scrollen anzuhalten, zu beenden oder auszublenden. Inhalte, die sich automatisch aktualisieren, müssen angehalten werden können. Dadurch soll die Konzentration oder das Lesen der Inhalte erleichtert oder überhaupt ermöglicht werden.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Blöcke überspringen (9.2.4.1)
    Wiederkehrende und damit möglicherweise schon bekannte Bereiche einer Webseite, wie etwa die Navigation oder die Suche, müssen übersprungen werden können. Dies ermöglicht beispielsweise blinden Menschen, die Webseite leicht zu überblicken und gezielt auf die Inhalte zuzugreifen, die sie interessieren.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Fokus-Reihenfolge (9.2.4.3)
    Bei der Bedienung mit der Tastatur, muss die Reihenfolge, in der Elemente, wie z. B. Links, Eingabefelder oder Schalter, angesteuert werden, schlüssig und nachvollziehbar sein. Eine nicht nachvollziehbare Reihenfolge kann die Bedienbarkeit mit der Tastatur, auf die z. B. blinde und motorisch eingeschränkte Menschen angewiesen sind, erheblich beeinträchtigen.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Fokus sichtbar (9.2.4.7)
    Bei der Bedienung mit der Tastatur, muss deutlich erkennbar sein, welches Element gerade fokussiert wird (sogenannter Tastaturfokus). Dadurch können Personen, die zum Navigieren die Tastatur benutzen, sehen, wo sich ihr Fokus befindet, wenn sie interaktive Elemente, wie z. B. einen Link, bedienen wollen.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Syntaxanalyse (9.4.1.1)
    Die verwendete Programmiersprache muss korrekt eingesetzt werden. Eine korrekte Programmierung erleichtert die Nutzung von Browsern und Screenreadern. Das Ergebnis einer Untersuchung des Programmcodes (sogenannter Quellcode) muss fehlerfrei sein.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Name, Rolle, Wert (9.4.1.2)
    Interaktive Bedienelemente, wie z. B. Links und Schaltflächen, müssen so programmiert sein, dass sich ihr Name, ihre Rolle (z. B. aufklappbar) sowie ihr Wert (z. B. Stufe 4 auf einer Skala von 1 bis 10) oder Zustand (z. B. „aktiviert“) technisch, z. B. mittels eines Screenreaders, ermitteln lassen können. Dadurch erhalten blinde Menschen beispielsweise Hinweise, ob ein Aufklappmenü gerade geöffnet oder eine Checkbox gerade aktiviert ist.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
    Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
    Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
  • Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO
    Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.
    Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

b) Unverhältnismäßige Belastung    

  • Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
  • Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
  • Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 18.09.2020 erstellt.

Die Webseite wurde von der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit gemäß § 10 der Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG-Durchführungsverordnung - L-BGG-DVO) vereinfacht geprüft. Das heißt, dass nicht die gesamte Website, sondern nur einzelne Seiten anhand einer Auswahl aus den insgesamt 141 Anforderungen der Tabelle A.1 des Anhangs A der EN 301 549 sowie des L-BGG und der L-BGG-DVO geprüft wurden.

Die Erklärung wurde zuletzt am 04.10.2024 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

barrierefreiheit@dont-want-spam.hs-rottenburg.de

Prof. Dr. Matthias Scheuber: Beauftragter der Hochschule für Angelegenheiten von Studierenden mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung
Telefon: +49 7472/951-205
E-Mail: scheuber@dont-want-spam.hs-rottenburg.de 

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseiten nicht barrierefrei zugänglichsind, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit 
Schlichtungsstelle 
Else-Josenhans-Straße 6 
70173 Stuttgart 
Telefon: 0711 123 39375 
E-Mail: schlichtung@dont-want-spam.barrierefreiheit.bwl.de 
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/ 

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.