Neues Mutterschutzgesetz seit Januar 2018
Veröffentlicht am: 16. April 2018
Mutterschutzgesetz gilt jetzt auch für Studierende.
Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Das 65 Jahre alte Gesetz wurde in wesentlichen Punkten reformiert. Schwangere und stillende Mütter und ihr Kind werden durch das Gesetz vor Gefahren, Überforderung, Gesundheitsschädigungen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz, sowie vor finanziellen Einbußen während und nach der Entbindung und in der Stillzeit geschützt. Diese Schutzbestimmungen gelten für Voll- und Teilzeitarbeitnehmerinnen, Auszubildende sowie ab dem 01.01.2018 auch für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes.
Der Hochschule für Forstwirtschaft ist es ein wichtiges Anliegen Hochschulangehörigen, die Anspruch auf Mutterschutz haben, über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, um einen guten Mutterschutz an der Hochschule zu gewährleisten. Studentinnen können hierfür persönliche Beratungsgespräche in der Zentralen Studierendenberatung (ZSB) oder dem Gleichstellungsbüro (Montag, 13-17 Uhr, Dienstag 13-16 Uhr und nach Vereinbarung) in Anspruch nehmen. Zudem liegen im Studierendensekretariat, der ZSB und beim Gleichstellungsbüro ab sofort Informationsblätter und Meldeformulare aus. Erste Informationen finden sich auch auf der Homepage der Hochschule unter <link https: www.hs-rottenburg.net die-hochschule einrichtungen-der-hfr gleichstellungsbuero vereinbarkeit-von-beruf-und-familie _blank external-link-new-window internal link in current>Einrichtungen => Gleichstellungsbüro => Vereinbarkeit von Beruf und Familie => Nützliche Infos für werdende/ frisch gebackene Eltern und unter <link https: www.hs-rottenburg.net die-hochschule einrichtungen-der-hfr zentrale-studienberatung-zsb studium-und-familie _blank external-link-new-window internal link in current>Einrichtungen => Zentrale Studienberatung => Studium und Familie. Unter letztgenannten Pfad finden Sie auch Informationen zur besseren Vereinbarkeit von Studium und Familie, wie beispielsweise Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Studienverlaufs und ab sofort alle wichtigen Melde-/ und Antragsformulare, sowie ein Informationsblatt über die Rechte und Regelungen für Studentinnen im Rahmen des Mutterschutzes.
Die Hochschule kann den Mutterschutzbestimmungen allerdings erst nachkommen, wenn eine Schwangerschaft gemeldet wird. Die Meldeformulare dazu können im Studierendensekretariat abgegeben werden.
Die wichtigsten Bestimmungen und ihre Auswirkungen für Studentinnen im Überblick:
- Gefährdungsbeurteilung: Die Hochschule ist verpflichtet, Pflichtveranstaltungen der werdenden Mutter auf mögliche Gefährdungen zu überprüfen, für die Einhaltung der Schutzvorschriften zu sorgen und ggf. Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind einzuleiten. Bitte beachten Sie, dass es daher bei einigen Lehrveranstaltungen zu einem Teilnahmeverbot kommen kann. Eine Liste zu den Veranstaltungen mit Teilnahmeverbot findet sich auch unter Einrichtungen/Zentrale Studienberatung/Studium und Familie.
- Pflicht der Mitteilung durch betroffene Studentinnen: Je nach Studiengang und Stundenplan ergeben sich unterschiedliche Schutzbedarfe. Daher sind Sie als Studentin angehalten uns die Schwangerschaft möglichst frühzeitig mitzuteilen, sodass individuell eine eigene Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden kann. Die Hochschule ist darum bemüht in diesem Zuge auch Möglichkeiten anzubieten, die die Teilnahme am Studium, wenn gewünscht, solange wie möglich ermöglicht.
- Das Mutterschutzgesetz sieht ein Verbot der Nachtarbeit (Veranstaltungen zw. 20 Uhr und 6 Uhr) und ein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor. Eine Zulassung z. B. zu Exkursionen und Seminaren, die beispielsweise am Wochenende stattfinden oder nach 20 Uhr enden oder vor 6 Uhr morgens beginnen, ist möglich, wenn die Betroffene den Teilnahmewunsch ausdrücklich schriftlich erklärt.