Die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Hochschulen ist ein falscher Ansatz im neuen Hochschulgesetz
Veröffentlicht am: 28. September 2017
Die Landesregierung Baden-Württemberg wird durch den Richterspruch des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 gezwungen, im Landeshochschulgesetz (LHG) die Rechte und Einflussmöglichkeiten der Professorinnen und Professoren zu stärken.
Das zuständige Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) hat nun einen Anhörungsentwurf für die Anpassungen des LHG vorlegt und bewertet diesen als „Stärkung der Freiheit der Wissenschaft“. Die Rektorenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) kommt zu einer anderen Einschätzung.
Die HAW-Rektorinnen und -Rektoren begrüßen, dass im Rahmen der Gesetzesnovellierung die Zusammenarbeit zwischen Gründern und Hochschulen vereinfacht wird, die Doktorandinnen und Doktoranden an Universitäten endlich mit einem eigenen Rechtsstatus bedacht werden sollen und mit der Assoziation ein wichtiger Fingerzeig an die Universitäten gegeben wird, in der Zusammenarbeit mit ihren Kolleginnen und Kollegen der HAW bei Promotionsverfahren endlich einen deutlichen Schritt weiter zu kommen.
Es steht nicht in Frage, dass das Ministerium die Rechte der Professorenschaft aufgrund des Urteils stärken musste – auch in möglichen Abwahlverfahren gegen die Rektoratsmitglieder. Warum dies aber damit verbunden wurde, fast allen Rektoratsmitgliedern das Stimmrecht im Senat zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Die Hochschulrektorate sind (nach LHG) Kollegialorgane. Ihre Mitglieder – die Rektorinnen, Rektoren, Kanzlerinnen, Kanzler, Prorektorinnen und Prorektoren – tragen erhebliche Lasten der strategischen Ausrichtung und des operativen Handelns und haben diese auch zu verantworten. Schon bisher leisten sie dies, im Unterschied z.B. zu Unternehmern oder Bürgermeistern, als Chefs und Vorgesetzte mit stark eingeschränkten Weisungsbefugnissen, insbesondere gegenüber den Professorinnen und Professoren. Deren Freiheit ist richtigerweise durch die Verfassung geschützt. Zukünftig hat das Kollegialorgan Rektorat durch die Rektorin bzw. den Rektor nur noch eine Stimme im Senat. Kanzlerin bzw. Kanzler als die Verantwortlichen für Finanzen und Liegenschaften der Hochschulen und Prorektorinnen und Prorektoren werden dadurch erheblich geschwächt; die schon jetzt schwierig zu besetzenden Ämter werden durch den Verlust des Stimmrechts im Senat noch unattraktiver. Diese Schwächung ist ein zu hoher – und zudem ein unnötiger - Preis für die Stärkung der gewählten Hochschullehrer.
Auch die Dekane, die in den Fakultäten in der Regel die Hauptverantwortung tragen, werden im vorliegenden Entwurf deutlich geschwächt. Sie haben nur noch dann ein Stimmrecht im Senat, wenn sie von ihren Kolleginnen und Kollegen außer in ihr Dekanatsamt auch noch in den Senat gewählt wurden. Sie müssen sich zur Wahrung ihres Einflusses also gleich zwei Wahlverfahren stellen. So führt die Stärkung einer Statusgruppe an den Hochschulen zur Diskriminierung der Gruppe der Dekane – ausgerechnet der Gruppe also, von der ganz erhebliche Mehrarbeit und Mehrleistungen erwartet werden. Diese Regelung wird auch die Zusammenarbeit zwischen den Fakultäten und den Rektoraten maßgeblich beeinträchtigen und dazu führen, dass es immer schwieriger werden wird, geeignete und engagierte Kolleginnen und Kollegen für solche Funktionen in den Hochschulen zu gewinnen.
Besondere Sorge machen der Rektorenkonferenz die vorgesehenen Modalitäten für einen neuen Weg zur Abwahl von hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern und Fakultätsvorständen. Nicht die Tatsache, dass ein solcher zusätzlicher Weg, neben dem bereits bestehenden, geschaffen wird, ist bedenklich, sondern die viel zu niedrige Hürde, die erforderlich ist, ein solches Abwahlverfahren zu initiieren. Dafür sollen nur zehn Prozent der Professorinnen und Professoren einer Hochschule genügen. Das könnte zu einer ganz erheblichen Beschäftigung der Rektorate und der Hochschulverwaltungen führen – auch dann, wenn sich das Prozedere am Ende als unbegründet oder aussichtslos erweisen sollte. Den Preis hierfür zahlen die anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Studierenden der Hochschule und die Gesellschaft.
„Die Hochschulen und ihre Verwaltungen stöhnen schon heute unter einer viel zu knappen Finanzierung, haben zu wenig Personal für die gestiegenen Studierendenzahlen, für die zunehmenden Aufgaben und Herausforderungen und laufen nun auch noch Gefahr, immer wieder solche Abwahlbegehren begleiten und unterstützen zu müssen“, befürchtet der Vorsitzende der HAW-Rektorenkonferenz, Bastian Kaiser. „Es ist unwahrscheinlich, dass immer mehr als 90 Prozent einer Belegschaft mit ihrem Chef und seinen Entscheidungen zufrieden sind. Und es wäre fatal, sollte dies zum obersten Leitziel des Führungshandelns an Hochschulen werden.
Die vorgeschlagene Zusammensetzung und Stimmrechte in den Senaten und die viel zu niedrige Eröffnungsschwelle für Abwahlverfahren sind nicht geeignet, die Handlungsfähigkeit der Hochschulen zu stärken. Sie schwächen die Rektorate durch die Verstärkung ihrer ohnehin gegebenen partiellen Handlungsohnmacht zusätzlich.“
Auch hinsichtlich der Ausgestaltung des neuen Rechtsstatuts der Assoziierung als direkten Zugang geeigneter HAW-Professorinnen und –Professoren zum Promotionsrecht bleiben die HAW skeptisch: Die Regelung ist so angelegt, dass sie ein doppeltes Ermessen für die Universitätsorgane schafft, weil es zum einen den Universitäten freigestellt ist, die Assoziation überhaupt einzuführen, und zum anderen die Fakultäten selbst in jedem Einzelfall entscheiden können, ob davon Gebrauch gemacht wird. Wesentlich verbindlicher ist dies gesetzlich wegen der zu wahrenden Wissenschaftsfreiheit jedoch kaum zu regeln.
„Dennoch“, so Bastian Kaiser, „sehen wir die Assoziierung im Gesetzt als deutlichen Fingerzeig der Ministerin an die Universitäten. Schon vor über zwei Jahren hat sie von diesen eine deutlich verbesserte Einbindung der forschungsstarken HAW-Professorinnen und Professoren beim Thema Promotion gefordert und sichtbare Fortschritte angemahnt. Die sind bis heute ausgeblieben. Wir sind gespannt, ob mit der Erfüllung dieser von den Universitäten vorgeschlagenen Vorbedingung der Assoziation endlich mehr passieren wird.“
Die HAW setzen darauf, dass die eine oder andere Regelung im parlamentarischen Anhörungsverfahren zugunsten pragmatischer Lösungen verbessert wird und sie vertrauen auf die ausdrücklichen Zusagen der beiden Regierungskoalitionen, noch in dieser Legislaturperiode eine zweite Novellierung des LHG folgen zu lassen, in der dann Raum sein wird, die Forderungen der HAW zu berücksichtigen, die dieses Mal noch nicht aufgegriffen wurden.